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Alter weißer Gussheizkörper an einer mintgrünen Altbauwand im Sonnenlicht – Symbolbild zur Wärmepumpen-Pflicht 2026 und zum GModG
recht

Wärmepumpen-Pflicht 2026 im Altbau: Was seit dem GModG wirklich gilt

Von James Phan14 Min. Lesezeit

Wärmepumpen-Pflicht 2026 im Altbau – kurz und ehrlich

Eine Wärmepumpen-Pflicht 2026 für den Altbau gibt es nicht – und seit dem 29. Juli 2026 gibt es auch die Regel nicht mehr, die viele dafür gehalten haben. Wenn du ein Altbau-Haus besitzt, musst du wegen deiner Heizung nichts tun: kein Austausch, keine Altersgrenze, keine Mindestquote erneuerbarer Energie.

Etwas tun musst du nur in einem Fall – wenn du dich aktiv für eine neue fossile Heizung entscheidest. Wer nach dem 29. Juli 2026 eine Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasanlage neu in ein bestehendes Gebäude einbaut, übernimmt damit ab 2029 eine schrittweise steigende Pflicht zur Bio-Beimischung. Wer seine alte Heizung behält, ist davon nicht erfasst.

Das ist die ganze Kurzfassung. Der ehrliche Rest: Der Druck ist nicht weg, er ist nur umgezogen – vom Ordnungsrecht auf den Brennstoffpreis. Die Wärmepumpe ist damit endgültig eine Rechen- und keine Zwangsfrage. Stand aller Angaben: August 2026.

Ein Hinweis vorab: Wir verkaufen keine Wärmepumpen und geben keine Rechts- oder Steuerberatung. Wir ordnen die Gesetzeslage ein und bringen dich mit passenden Fachbetrieben zusammen.

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Was sich am 29. Juli 2026 geändert hat

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist am 23. Juli 2026 ausgefertigt und am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2026 I Nr. 226); die wesentlichen Neuregelungen gelten seit dem 29. Juli 2026. Der Weg dahin: Kabinettbeschluss am 13. Mai 2026, Verabschiedung im Bundestag am 10. Juli 2026 in der Fassung des Wirtschaftsausschusses, Bundesrat Mitte Juli.

Zwei Dinge werden dabei oft falsch erzählt.

Erstens ist das GModG kein neues Gesetz. Artikel 1 Nummer 1 ersetzt lediglich die Überschrift des Gebäudeenergiegesetzes durch „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)". Das GEG lebt also unter neuem Namen weiter – umbenannt und tiefgreifend geändert, nicht ersetzt. Deshalb stimmen viele Paragrafennummern weiter, andere sind verschoben.

Zweitens ist die Streichung vollzogen, nicht geplant. Artikel 1 Nummer 32 lautet: „Die §§ 71 bis 73 werden gestrichen." Damit sind § 71 mit allen Folgeparagrafen sowie die §§ 72 und 73 des GEG Rechtsgeschichte. Die Gesetzesbegründung formuliert es unverblümt: „Das sogenannte ‚Heizungsgesetz' wird abgeschafft." Die gesetzliche Vorgabe eines einheitlichen Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien für alle Neu- und Bestandsbauten ist damit ersatzlos entfallen.

Dauerhaft festgeschrieben ist das Ganze allerdings nicht: Die Bundesregierung will das Gesetz 2030 evaluieren, mit Blick auf seinen Beitrag zu den Klimaschutzzielen im Gebäudesektor. Wer heute eine Heizung für die nächsten Jahrzehnte einbaut, entscheidet also über einen Zeitraum, in dem diese Regeln mindestens noch einmal auf den Prüfstand kommen.

Eine Einordnung zur Quellenlage, weil sie in den ersten Wochen nach der Verkündung für Verwirrung gesorgt hat: Der konsolidierte Gesetzestext ist inzwischen frei abrufbar. Auf gesetze-im-internet.de läuft das Gesetz unter der Kurzbezeichnung GModG – mit unverändertem Ausfertigungsdatum 8. August 2020, was die Umbenennung noch einmal bestätigt. Wer dort heute § 71, § 72 oder § 73 aufruft, liest jeweils nur noch „(weggefallen)"; auch die Inhaltsübersicht führt die drei Paragrafen so. Wer irgendwo noch den alten 65-%-Text findet, hat eine Kopie aus der Zeit vor dem 29. Juli 2026 vor sich. Offen sind zwei Dinge, und keines davon rührt an das geltende Recht. Erstens die redaktionelle Dokumentation: Das Portal weist die Änderung als „textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet" aus – der Gesetzestext ist also eingearbeitet, die Einzelnachweise an den Paragrafen sind es noch nicht. Zweitens der Änderungstext selbst: Der im Bundesgesetzblatt verkündete Wortlaut des Gesetzes vom 23. Juli 2026 war auch zum Redaktionsschluss nicht frei abrufbar. Die einzelnen Änderungsnummern – etwa die oben zitierte Nummer 32 – lassen sich deshalb nicht direkt gegenprüfen; ihr Ergebnis steht dafür wörtlich im konsolidierten Text.

Muss ich meine alte Öl- oder Gasheizung austauschen?

Nein – und das gilt jetzt deutlicher als je zuvor.

Bis zum 28. Juli 2026 gab es zwei harte Fristen für Bestandskessel, beide in § 72 GEG: Öl- und Gas-Kessel, die ab dem 01.01.1991 eingebaut wurden, durften nach 30 Jahren nicht mehr betrieben werden, und fossiler Kesselbetrieb war längstens bis zum 31.12.2044 möglich. Beide Regelungen sind gestrichen, und zwar ohne Nachfolger. Im GModG steht kein Betriebsverbot für Heizkessel mehr – weder eine Altersgrenze noch ein Enddatum.

Praktisch heißt das: Eine funktionierende oder reparierbare Heizung darf unbefristet weiterlaufen, und Reparaturen bleiben erlaubt. Wer im Jahr 2044 noch einen Gaskessel betreibt, verstößt gegen keine Norm. Er bekommt nur zunehmend klimaneutralen – und damit voraussichtlich teureren – Brennstoff geliefert. Die einzige verbliebene Fernwirkung des Jahres 2045 sitzt auf der Brennstoffseite und richtet sich an die Lieferanten, nicht an dich als Hauseigentümer.

Wenn du ersetzt: zehn Optionen, freie Wahl

Wird die Heizung in einem bestehenden Gebäude ersetzt, wählst du nach § 42 Abs. 2 aus zehn Optionen – ohne Mindestquote erneuerbarer Energie:

  1. eine Heizungsanlage mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas
  2. eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe
  3. eine solarthermische Anlage
  4. eine Anlage für Biomasse oder grünen, blauen, orangenen oder türkisen Wasserstoff
  5. eine Wärmepumpen-Hybridheizung
  6. eine Solarthermie-Hybridheizung
  7. eine hocheffiziente KWK-Anlage
  8. eine Stromdirektheizung
  9. eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz
  10. eine andere innovative Heizungslösung

Bemerkenswert ist die Reihenfolge: Die fossile Anlage steht auf Platz eins der zulässigen Ersatzoptionen. Die Wärmepumpe ist eine Option unter zehn – so, wie sie vorher eine Option unter mehreren Erfüllungswegen war.

Eine einzige echte Einbaugrenze bleibt im Bestand, und sie trifft nicht die Wärmepumpe, sondern die Stromdirektheizung: Nach § 46 darf sie in ein bestehendes Wohngebäude nur eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Ausgenommen sind selbstgenutzte Häuser mit höchstens zwei Wohnungen und der Austausch bestehender Einzelraum-Stromdirektheizungen.

Der eine Fall, in dem doch eine Pflicht entsteht: die Bio-Treppe

Wer sich beim Ersatz für Option 1 entscheidet, holt sich eine Pflicht ins Haus. Nach § 43 Abs. 1 muss der Gebäudeeigentümer bei einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasanlage, die nach dem 29. Juli 2026 neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird, sicherstellen, dass ein wachsender Anteil der bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammt:

Ab demMindestanteil an der bereitgestellten Wärme
01.01.202910 %
01.01.203015 %
01.01.203530 %
01.01.204060 %

Zwei Dinge machen diese Treppe erträglicher, als sie klingt. Sie ist erstens kein Austauschauslöser für Bestandsanlagen: Wer seine alte Heizung behält, wird von § 43 nicht erfasst – die Pflicht entsteht nur durch den Neueinbau. Und zweitens gibt es Erfüllungsalternativen zum teuren Bio-Brennstoff: eine solarthermische Anlage (§ 43 Abs. 3), eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung (§ 43 Abs. 4), ein Wärmepumpen-Hybrid mit ausreichend groß ausgelegter Wärmepumpe (§ 43 Abs. 5) oder ein Biomasse-Hybrid (§ 45 Abs. 2).

Beim Wärmepumpen-Hybrid zählt die Auslegung, nicht die Regelung. Hier liegen viele Zusammenfassungen daneben, weil der Regierungsentwurf etwas anderes vorsah als das beschlossene Gesetz: Von einem „Vorrang für die Wärmepumpe" steht im verabschiedeten § 43 Abs. 5 nichts. Maßgeblich ist ein Leistungsverhältnis – die Pflicht aus Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers erreicht, bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent. Beide Werte stehen in den Herstellerunterlagen von Wärmepumpe und Kessel. Teillastpunkt A ist ein genormter Teillast-Prüfpunkt dieser Norm; sie ist kostenpflichtig, eine Prüftemperatur nennen wir deshalb nicht.

Für dich heißt das: Die Wärmepumpe muss groß genug ausgelegt sein. Eine kleine Zusatz-Wärmepumpe unterhalb der Schwelle erfüllt § 43 Abs. 1 nicht – egal, wie die Regelung eingestellt ist. „Bivalent parallel", „teilparallel" und „alternativ" sind dabei Fachsprache der Heizungstechnik und im GModG nicht definiert; dass die 30 Prozent zum parallelen und die 40 Prozent zum alternativen Betrieb gehören, folgt aus der wortgleichen Vorgängerregelung – der Wortlaut allein ist hier nicht eindeutig.

Nachweisen musst du das Verhältnis lange nicht: erst nach dem 31.12.2039, nur in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen und in Nichtwohngebäuden, und auch dann nur, wenn mehr als 30 Prozent angerechnet werden sollen (Satz 2). Verfehlt der Hybrid das Kriterium, beginnt die Nachweispflicht schon am 01.01.2029 (Satz 3).

Und wenn die Heizung mitten im Winter ausfällt? Dann darfst du sofort jede der zehn Optionen einbauen, auch fossil. Die frühere fünfjährige Havarie-Übergangsfrist gibt es nicht mehr – sie befreite von der 65-%-Vorgabe, und die existiert nicht mehr, also ist auch nichts mehr, wovon zu befreien wäre. Der Fristbeginn „erster Arbeitstag des Austauschs", der noch durch viele Ratgeber geistert, stammt aus einem aufgehobenen Paragrafen.

Neu ist an dieser Stelle nur ein deutlich engerer Aufschub – und § 43 Abs. 7 regelt ihn für zwei Zeiträume unterschiedlich:

  • Havarie-Ersatz im Jahr 2028: Wird die fossile Anlage zwischen dem 01.01.2028 und dem 31.12.2028 nach einem irreparablen Ausfall eingebaut, gilt die Pflicht aus § 43 Abs. 1 „erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Einbau der Heizungsanlage". Hier wird der Beginn der Treppe tatsächlich nach hinten geschoben.
  • Havarie-Ersatz ab dem 01.01.2029: Hier gibt es kein bio-freies Jahr. Die zum Zeitpunkt des Ausfalls bestehende Stufe gilt sofort – bei einem Ausfall im Jahr 2029 also 10 Prozent – und sie gilt zwölf Monate fort; erst danach greift die dann aktuelle Stufe.

Aufgeschoben wird ab 2029 also nicht der Beginn der Bio-Treppe, sondern nur der Sprung auf die nächsthöhere Stufe. Wer 2031 nach einer Havarie fossil ersetzt, startet direkt bei den dann geltenden 15 Prozent.

Gab es überhaupt je eine „Wärmepumpen-Pflicht"?

Nein – zumindest keine, die eine Wärmepumpe vorschrieb. Der Ausdruck kursierte, weil das GEG verlangte, dass eine neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzt. Bestehende, funktionierende Heizungen waren davon nie betroffen.

Und selbst diese Regel ließ sich ohne Wärmepumpe erfüllen. Das GEG erkannte mehrere Wege an: Anschluss ans Wärmenetz, Stromdirektheizung, Solarthermie, eine Biomasseheizung, eine „H2-ready"-Gasheizung in einem ausgewiesenen Wasserstoffnetz-Gebiet oder Hybridlösungen. Seit dem 29. Juli 2026 ist dieser ganze Katalog samt der Vorgabe, zu der er gehörte, aufgehoben.

Mit § 71 verschwunden ist auch die Pflichtberatung, die vor dem Einbau einer neuen Gas- oder Ölheizung auf die Folgen der Wärmeplanung und auf eine mögliche Unwirtschaftlichkeit hinweisen musste. Sie stand in § 71 Abs. 11 GEG und wurde ersatzlos gestrichen; eine neu zugeschnittene Nachfolgeregelung gibt es nicht. Wer sie noch als geltend zitiert findet, liest den alten Gesetzestext. Eine gute Beratung vor einer Investition dieser Größe ist trotzdem klug – sie ist nur nicht mehr vorgeschrieben.

Was an deinem Altbau trotzdem Pflicht bleibt

Die Heizungsparagrafen sind weg, die klassischen Nachrüstpflichten nicht. Für den durchschnittlichen Altbau-Eigentümer sind das die einzigen echten „Muss"-Punkte:

  • Oberste Geschossdecke dämmen. Sie muss so gedämmt sein, dass der Wärmedurchgangskoeffizient 0,24 W/(m²·K) nicht überschreitet. Die Vorschrift stand als § 47 im GEG und ist jetzt § 35.
  • Rohrleitungen dämmen. Bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen außerhalb beheizter Räume müssen nach § 69 und Anlage 8 gedämmt werden. Die alte Ausnahme für selbstgenutzte Häuser mit höchstens zwei Wohnungen ist dabei nicht verschwunden, sondern von § 73 in den § 69 gewandert.
  • Heizungsprüfung – aber erst ab sechs Wohnungen. Nach § 60b sind Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger, die keine Wärmepumpe sind und vor dem 01.10.2009 eingebaut wurden, bis zum 30.09.2027 einer Heizungsprüfung und -optimierung zu unterziehen – aber nur in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen. Ein- und Zweifamilienhäuser sind nicht betroffen.

Für die beiden Dämmpflichten gibt es Zuschüsse, und sie lassen sich mit einer Heizungsförderung kombinieren – allerdings nicht beliebig. Wie das saubere Nebeneinander aussieht, rechnen wir im Ratgeber zu Dämmung und Wärmepumpe kombinieren durch.

Kommunale Wärmeplanung: Planungsinfo statt Auslöser

Hier hat sich die Rolle grundlegend geändert, und es wird häufig falsch wiedergegeben.

Die Fristen selbst stehen unverändert: Bis zum 30.06.2026 müssen Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern (Stichtag 01.01.2024) einen Wärmeplan vorlegen, kleinere Gemeinden haben bis zum 30.06.2028 Zeit (§ 4 WPG).

Weggefallen ist die Verklammerung mit dem Heizungsrecht. Der frühere § 27 Abs. 1 WPG hat die Gebietsausweisung ausdrücklich zur Entscheidung im Sinne der GEG-Heizungsparagrafen erklärt – dieser Absatz ist gestrichen (Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2026), die nachfolgenden Absätze sind aufgerückt. Im heutigen WPG-Text steht kein Verweis auf § 71 oder das Gebäudeenergiegesetz mehr; die verbliebenen Querverweise betreffen nur Begriffsbestimmungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes. Damit ist die alte Logik „sobald deine Kommune ein Gebiet ausweist, läuft für dich eine Frist" gegenstandslos. Was im Gesetz bleibt, ist der klarstellende Satz – heute § 27 Abs. 1 WPG –, dass die Ausweisung eines Gebiets „keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder eine bestimmte Wärmeversorgungsinfrastruktur zu errichten, auszubauen oder zu betreiben" bewirkt. Nachschlagen lohnt sich also: Unter der Fundstelle, unter der früher die Verklammerung stand, steht heute genau die Entwarnung.

Wertvoll bleibt der Wärmeplan als Planungsinformation: Er zeigt, ob an deinem Grundstück Fernwärme oder ein Wasserstoffnetz geplant ist – und damit, ob sich das Warten auf einen Netzanschluss überhaupt lohnt. Er ist ab jetzt eine Entscheidungshilfe, kein Auslöser.

Wo der Druck stattdessen sitzt: beim Brennstoff

Keine Pflicht heißt nicht folgenlos. Wer heute fossil ersetzt, wettet gegen drei Entwicklungen – und alle drei liegen auf der Brennstoffseite.

Der CO2-Preis. Heizöl und Erdgas sind seit 2021 über den nationalen Emissionshandel bepreist. 2026 gilt dort ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Tonne. 2028 wird das nationale System in den europäischen Emissionshandel EU-ETS 2 für Gebäude und Verkehr überführt. Für 2027 nennt die amtliche Quelle keinen Preis; wir beziffern ihn deshalb nicht. Sie beschreibt aber das Verfahren: Der Korridor endet mit 2026, danach folgt der Preis dem mengengewichteten EU-ETS-1-Durchschnitt des vorletzten Quartals – nach oben gedeckelt ist er dann nicht mehr.

Die Grüngas- und Grünheizölquote. § 42a beauftragt die Bundesregierung, bis zum 01.12.2026 ein eigenes Gesetz vorzulegen, das die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichtet, die zur Wärmeversorgung von Gebäuden gelieferten Brennstoffe ab 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen. Die Quote startet 2028 klein – mit bis zu einem Prozent – und adressiert nicht dich, sondern deinen Lieferanten. Bezahlen wirst du sie trotzdem, über den Preis.

Die Bio-Treppe ab 2029, wenn du dich für eine neue fossile Anlage entscheidest (siehe oben).

Wer vermietet, sollte einen vierten Punkt kennen: Bei einer nach neuem Recht eingebauten fossilen Heizung teilen Vermieter und Mieter die Folgekosten je zur Hälfte – die Gas-Netzentgelte und die CO2-Kosten ab dem 01.01.2028, die Mehrkosten des Bio-Anteils ab dem 01.01.2029, bezogen auf höchstens 30 Prozent des insgesamt verbrauchten Brennstoffs. Der Einbau einer fossilen Heizung ist für Vermieter damit keine Entscheidung mehr, deren Folgekosten vollständig beim Mieter landen.

Lohnt sich die Wärmepumpe im Altbau?

Ohne Zwang wird die Frage zur reinen Rechenfrage – und technisch spricht im Altbau mehr dafür, als viele denken. Als Faustregel aus der Praxis – keine Rechtsnorm, sondern Erfahrungswert – gilt ein Gebäude als geeignet, wenn die Vorlauftemperatur der Heizung möglichst ganzjährig unter 55 °C bleibt. Altbau-Heizkörper sind oft mit Sicherheitsreserven überdimensioniert, sodass sich der Vorlauf senken lässt; auch teilsanierte und manche unsanierten Häuser mit Heizkörpern kommen infrage.

Die zweite Hälfte der Rechnung ist der Betrieb. Was eine Wärmepumpe im Jahr wirklich an Strom kostet und welche Tarife und reduzierten Netzentgelte dabei helfen, haben wir in unserem Ratgeber zu den Wärmepumpen-Stromkosten durchgerechnet.

Die dritte ist die Förderung – und sie ist seit dem Wegfall des Ordnungsrechts der eigentliche Hebel. Die BEG-Heizungsförderung läuft weiter, mit angepassten Konditionen ab dem 21.07.2026: Gefördert werden maximal 28.000 Euro an Kosten, und dieser Deckel sinkt halbjährlich um weitere 750 Euro. Dazu kommen ein Einkommensbonus von 40, 30 oder 10 Prozent je nach zu versteuerndem Einkommen und ein Kinderzuschlag, der 10.000 Euro vom maßgeblichen Einkommen abzieht. Anders als beim Ordnungsrecht läuft die Uhr hier also gegen dich – wer wartet, verliert planbar Zuschuss. Wie viel davon in deinem Fall realistisch ankommt, rechnen wir im Detail im Ratgeber zur Wärmepumpen-Förderung 2026 durch – inklusive der Frage, wer nach der Reform gewinnt und wer verliert.

Eine belastbare Durchschnittszahl für die Einbaukosten im Altbau lässt sich seriös nicht nennen – sie hängt zu stark von Haus, Anlage und Wärmequelle ab. Statt einer Faustregel hilft nur das konkrete Angebot für dein Gebäude.

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Fazit: Aus der Pflichtfrage ist eine Preisfrage geworden

Es gibt keine Wärmepumpen-Pflicht 2026 für den Altbau, und seit dem 29. Juli 2026 gibt es auch keine 65-%-Regel, kein Betriebsverbot für alte Kessel, kein Enddatum 2044 und keine Pflichtberatung mehr. Deine funktionierende Heizung darf bleiben, deine nächste Heizung wählst du aus zehn Optionen selbst. Was an Pflichten bleibt, betrifft die Gebäudehülle, nicht den Wärmeerzeuger.

Die ehrliche Kehrseite: Der Staat steuert jetzt über den Brennstoff statt über das Ordnungsrecht. CO2-Preis, Bio-Treppe bei neu eingebauten fossilen Anlagen und eine Quote, die Heizbrennstoffe bis 2045 klimaneutral machen soll, wirken langsamer als ein Verbot – aber sie wirken über die gesamte Lebensdauer einer Heizung, die du heute einbaust. Ob die Wärmepumpe für dich der richtige Weg ist, entscheidet deshalb keine Vorschrift, sondern die Rechnung mit deinen Eckdaten: Bestandsheizung, Haus, Vorlauftemperatur, Betriebskosten und Förderung.

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Häufige Fragen

Nein. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) schreibt keine Wärmepumpe vor – und seit dem 29.07.2026 auch keinen Mindestanteil erneuerbarer Energie mehr: Die 65%-Regel des alten Gebäudeenergiegesetzes ist ersatzlos gestrichen. Beim Heizungsersatz wählst du frei aus zehn Optionen (§42 Abs. 2), Gas- und Ölheizungen ausdrücklich eingeschlossen. Stand: August 2026.

Nein – und seit dem 29.07.2026 auch nicht mehr wegen des Kesselalters. Das Betriebsverbot für Heizkessel nach 30 Jahren und das Enddatum 31.12.2044 für fossilen Kesselbetrieb standen in §72 GEG. Der Paragraf ist gestrichen, ohne Nachfolger. Eine funktionierende oder reparierbare Heizung darf unbefristet weiterlaufen, Reparaturen bleiben erlaubt. Stand: August 2026.

Kein neues Gesetz, sondern das umbenannte Gebäudeenergiegesetz: Artikel 1 Nummer 1 gibt dem GEG die neue Überschrift „Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)". Verkündet wurde es am 28.07.2026, die Kernänderungen gelten seit dem 29.07.2026. Inhaltlich sind die Heizungsparagrafen §71 bis §73 gestrichen: keine 65%-Pflicht, freie Technikwahl, gesteuert wird über den CO2-Preis und den Brennstoff. Stand: August 2026.

Sehr wahrscheinlich. Im nationalen Emissionshandel gilt 2026 ein CO2-Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Tonne; 2028 wird das nationale System in den europäischen Emissionshandel EU-ETS 2 überführt. Dazu kommt bei neu eingebauten fossilen Heizungen die Bio-Treppe ab 2029 und eine Grüngas-/Grünheizölquote, die die Brennstofflieferanten bis 2045 auf klimaneutrale Brennstoffe verpflichtet. Stand: August 2026.

Nein. Das stand so im Regierungsentwurf, nicht im beschlossenen Gesetz. §43 Abs. 5 verlangt kein bestimmtes Betriebsregime, sondern ein Leistungsverhältnis: Die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 muss mindestens 30 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers erreichen, bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent. Dann gilt die Bio-Pflicht aus §43 Abs. 1 als erfüllt. Entscheidend ist also die Auslegung der Wärmepumpe, nicht ihre Regelung. Stand: August 2026.

Technisch oft ja, wenn die Vorlauftemperatur der Heizung möglichst ganzjährig unter 55 °C liegt. Altbau-Heizkörper sind häufig überdimensioniert und lassen sich beim Vorlauf herunterregeln. Das ist eine Faustregel aus der Praxis, keine Rechtsnorm – entscheidend ist die Rechnung im Einzelfall, nicht das Gesetz. Stand: August 2026.

Sie zeigt, ob an deinem Grundstück Fernwärme oder ein Wasserstoffnetz geplant ist – eine wichtige Planungsinfo für die Heizungsentscheidung. Eine Pflicht löst sie nicht aus: Die Verklammerung mit dem Heizungsrecht ist mit dem GModG gekappt – das WPG verweist heute auf keine Heizungsparagrafen mehr, und §27 Abs. 1 WPG stellt ausdrücklich klar, dass die Gebietsausweisung „keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen" bewirkt. Die Fristen 30.06.2026 für Städte über 100.000 Einwohner und 30.06.2028 für kleinere Gemeinden bleiben unverändert (§4 Abs. 2 WPG). Stand: August 2026.

Du darfst sofort jede der zehn Ersatzoptionen einbauen, auch eine Gas- oder Ölheizung – es gibt keine Vorgabe mehr, von der eine Übergangsfrist befreien müsste. Die frühere fünfjährige Havarie-Frist ist mit der 65%-Regel entfallen. Neu ist nur ein Aufschub bei der Bio-Treppe, und er wirkt in zwei Zeiträumen unterschiedlich (§43 Abs. 7): Wer im Jahr 2028 nach einem irreparablen Ausfall fossil ersetzt, wird erst zwölf Monate nach dem Einbau von der Pflicht erfasst. Wer ab dem 01.01.2029 ersetzt, hat kein bio-freies Jahr – für ihn gilt ab dem Einbau die zum Zeitpunkt des Ausfalls bestehende Stufe, und zwar zwölf Monate fort; erst danach greift die dann aktuelle Stufe. Stand: August 2026.

Ja, aber nicht an der Heizung. Die alten Nachrüstpflichten bleiben: Die oberste Geschossdecke muss auf einen U-Wert von höchstens 0,24 W/(m²·K) gedämmt sein, und zugängliche, ungedämmte Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden. Die Heizungsprüfung nach §60b trifft nur Gebäude ab sechs Wohnungen – dort mit Frist bis zum 30.09.2027. Stand: August 2026.