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Wärmepumpe vor einem Wohnhaus – Symbolbild für die KfW-Förderung 2026
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Wärmepumpen-Förderung 2026: Was du wirklich bekommst

Von James Phan13 Min. Lesezeit

Wärmepumpen-Förderung 2026 – kurz und ehrlich

Für eine neue Wärmepumpe gibt es 2026 über das KfW-Programm 458 eine Grundförderung von 30%, dazu je nach Fall zwei Boni. Ausgezahlt werden höchstens 70% der förderfähigen Kosten – 80% nur für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 €. Diese Konditionen gelten seit dem 21.07.2026.

Als förderfähige Kosten rechnet die KfW für die erste Wohneinheit höchstens 28.000 € an. Der rechnerische Höchstbetrag ist damit 80% von 28.000 € = 22.400 € – eine Zahl, die nur erreicht, wer in die schmale 80%-Gruppe fällt und alle Boni mitnimmt.

Und eine Sache, die du sonst nirgends liest: In der Förderrichtlinie vom 17.07.2026 stehen bereits zwei Wärmepumpen-Regeln ab Quartal 1 2027. Der Fördersatz halbiert sich auf 15%, ein neuer Wertschöpfungs-Bonus hebt ihn nur bei „Ursprung in der Union" wieder auf 30%. In den KfW-Unterlagen tauchen beide bisher nicht auf. Stand aller Angaben: Juli 2026.

Ein Hinweis vorab: Wir verkaufen keine Wärmepumpen und geben keine Steuer- oder Rechtsberatung.

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Die Förderbausteine – heute drei, ab 2027 vier

Die Höhe deiner Förderung setzt sich aus einer Grundförderung und Boni zusammen. Heute sind es zwei: der Klimageschwindigkeitsbonus und der Einkommensbonus. Ab Quartal 1 2027 kommt für Wärmepumpen ein dritter dazu – der Wertschöpfungs-Bonus. Alles läuft seit Januar 2024 ausschließlich über die KfW (Programm 458), nicht mehr über das BAFA.

Grundförderung: 30% – ab Quartal 1 2027 nur noch 15%

Die bekommt jeder Antragsberechtigte, dessen Anlage die Technischen Mindestanforderungen (TMA) der Förderrichtlinie erfüllt. Für Wärmepumpen läuft dieser Test zweistufig: Die Technik nennt die Richtlinie selbst – Nummer 5.3 Buchstabe c, „Elektrisch angetriebene Wärmepumpen" –, die einzelnen förderfähigen Geräte führt das BAFA in der laufend aktualisierten Wärmeerzeugerliste Wärmepumpen. Die oft zitierte „Anlagenliste" ist etwas anderes: Sie gilt nur für innovative Heiztechnik. Nicht gefördert werden Wärmepumpen, die mit Gas betrieben werden oder Raumluft als Wärmequelle nutzen; Außenluft dagegen schon.

Die 30% sind allerdings befristeter, als sie aussehen: Für Maßnahmen nach Nummer 5.3 Buchstabe c beträgt der Fördersatz ab Quartal 1 2027 nur noch 15% (Nummer 8.4.1 Buchstabe c).

Die frühere gesetzliche 65%-Erneuerbare-Regel, die viele Ratgeber hier noch als Fördervoraussetzung nennen, ist mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz seit dem 29.07.2026 gestrichen. Für die Förderfähigkeit ändert das nichts. Für die andere Frage – ob du überhaupt tauschen musst – schon: Das ordnen wir im Ratgeber zur Wärmepumpen-Pflicht 2026 im Altbau ein.

Klimageschwindigkeitsbonus: 16%

Dieser Bonus belohnt den zügigen Austausch alter Heizungen: einer Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtstromspeicherheizung unabhängig von deren Alter, oder einer Gas- bzw. Biomasseheizung, deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt.

Zwei Einschränkungen, die oft untergehen: Der Bonus wird nur selbstnutzenden Eigentümern gewährt. Und er hat ein hartes Ablaufdatum – dazu unten der Fahrplan.

Einkommensbonus: 40%, 30% oder 10%

Auch dieser Bonus gilt nur für selbstnutzende Eigentümer, und nur für die selbstgenutzte Haupt- oder alleinige Wohneinheit. Gestaffelt wird nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen: 40% bis 30.000 €, 30% bis 40.000 €, 10% bis 50.000 € – darüber gibt es keinen Einkommensbonus.

Maßgeblich ist der Durchschnitt aus dem zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang – für einen Antrag 2026 also die Bescheide für 2023 und 2024, nicht 2024 und 2025. Nachgewiesen wird ausschließlich mit Einkommensteuerbescheiden des Finanzamts; Lohnsteuerbescheinigungen oder Rentenbescheide akzeptiert die KfW nicht. Lebt mindestens ein Kind unter 18 Jahren mit Kindergeldberechtigung im Haushalt, erhöht ein Familienzuschlag die Bemessungsgrenze einmalig um 10.000 € – pauschal, unabhängig von der Zahl der Kinder.

Wertschöpfungs-Bonus: 15 Prozentpunkte ab Quartal 1 2027

Dieser Baustein steht in keinem KfW-Dokument – aber er steht im Rechtstext. Nummer 8.4.6 der Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026: Für Maßnahmen nach Nummer 5.3 Buchstabe c wird „ab Quartal 1 2027 zusätzlich ein Bonus von 15 Prozentpunkten gewährt, wenn die geförderte Wärmepumpe ihren Ursprung in der Union hat".

Er gleicht die Halbierung aus dem Abschnitt oben genau aus: 15% + 15 Prozentpunkte = wieder 30% mit EU-Ursprung, 15% ohne. Obendrauf kommt nichts – der Bonus zählt wie die anderen gegen die Kappung bei 70% bzw. 80% und füllt sie nur wieder auf.

Zwei Dinge lassen sich heute nicht klären, und wir tun auch nicht so:

Was „Ursprung in der Union" verlangt, ist nirgends definiert. Der Begriff kommt in den 62 Seiten der Richtlinie genau zweimal vor – in der Präambel und in der Bonus-Regel –, ohne Begriffsbestimmung, ohne Wertanteilsschwelle, ohne Nachweisregel. Die Regel verweist weiter: „Näheres regelt das Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen." Dessen aktuelle Fassung (Version 10.1, 07/2026) enthält dazu kein Wort. Im Klartext: Du kannst derzeit bei keinem Gerät prüfen, ob es den Bonus auslösen würde. Sprich die Herkunft beim Fachbetrieb an – verlass dich aber auf keine Auslegung, auch nicht auf unsere.

„Quartal 1 2027" ist ein Quartal, kein Datum. Wörtlich gelesen beginnt es am 01.01.2027, dem frühesten möglichen Tag. Bei ihren anderen Stufen ist die Richtlinie taggenau („1. Februar", „1. August") – ausgerechnet bei der größten Änderung ist sie es nicht, und ein KfW-Dokument, das einen Starttag festlegt, gibt es bisher nicht.

Und was davon kommt an?

Rechnerisch ergeben die Bausteine im besten Fall 30% + 16% + 40% = 86%. Ausgezahlt wird das nie: Die KfW kappt grundsätzlich bei 70%. Auf 80% kommen ausschließlich selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € – bzw. bis 40.000 €, wenn der Familienzuschlag greift.

Und ein Fachwort dazwischen: Die förderfähigen Kosten sind nicht dein Gesamtprojekt, sondern die Obergrenze, auf die der Prozentsatz angewendet wird. Kostet deine Anlage 40.000 €, wird nur auf 28.000 € gerechnet.

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Was sich zum 21. Juli 2026 geändert hat

Viele Ratgeber führen noch die Konditionen bis zum 20.07.2026. Geändert hat sich:

  • Kostendeckel 30.000 € → 28.000 € (erste Wohneinheit).
  • Klimageschwindigkeitsbonus 20% → 16%.
  • Effizienzbonus (5%) für natürliches Kältemittel: ersatzlos entfallen. Wer ihn noch gelistet sieht, liest eine veraltete Quelle.
  • Einkommensbonus dreistufig: 40% bis 30.000 € statt vorher 30%, 30% bis 40.000 €, 10% bis 50.000 €, darüber keiner.
  • Kappung 70% → 80% für selbstnutzende Eigentümer bis 30.000 € Einkommen.

Bestandsschutz gibt es nur für Anträge bis zum 20.07.2026 mit Zusage. Die Reform war dabei kein „weniger für alle", sondern eine Verschiebung zugunsten kleiner Einkommen und zulasten der Haushalte ab etwa 50.000 € zu versteuerndem Einkommen.

Der Fahrplan nach unten: drei Stichtage, die du kennen musst

Maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht der Einbau und nicht die Rechnung.

Ab Quartal 1 2027 halbiert sich der Fördersatz für Wärmepumpen – von 30% auf 15%, aufgefangen nur durch den Wertschöpfungs-Bonus bei EU-Ursprung. Das ist der einzige unscharfe Termin der Liste (frühestens 01.01.2027), und ausgerechnet er trägt die größte Änderung.

Der Förderhöchstbetrag sinkt ab dem 01.02.2027. Die 28.000 € für die erste Wohneinheit fallen erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich – zum 1. Februar und 1. August – um 750 €: 27.250 €, 26.500 €, 25.750 € und so weiter. Ein Enddatum nennt das KfW-Merkblatt nicht, die Förderrichtlinie schon: Sie listet die Staffel bis zum Boden von 22.000 € ab dem 01.08.2030 und endet selbst mit Ablauf des 31.12.2030; was danach gilt, sagt keine Quelle. Betroffen ist nur die erste Wohneinheit – die 15.000 € ab der zweiten und 8.000 € ab der siebten stehen nicht in der Staffel. Der rechnerische Höchstzuschuss (80% des Höchstbetrags) sinkt damit von 22.400 € heute auf 21.800 € ab Februar 2027 und 17.600 € ab August 2030.

Der Klimageschwindigkeitsbonus läuft aus. 16% gibt es bei Antragstellung bis zum 31.01.2027, danach halbjährlich 4 Prozentpunkte weniger: 12%, 8%, 4%. Bei Antragstellung ab dem 01.08.2028 wird gar keiner mehr gewährt.

Was jetzt bei dir ankommt – nach Einkommen durchgerechnet

Wie viel Zuschuss am Ende steht, hängt fast vollständig von zwei Dingen ab: deinem Einkommen und der Frage, ob du selbst im Haus wohnst. Beispielrechnung mit 25.000 € förderfähigen Kosten (unter dem Deckel von 28.000 €), Austausch einer alten Ölheizung, Antragstellung 2026:

FallBausteineZuschuss (ca.)Eigenanteil (ca.)
Selbstnutzer · Einkommen ≤ 30.000 €30% + 16% + 40%, gekappt auf 80%~20.000 €~5.000 €
Selbstnutzer · Einkommen 30.000–40.000 €30% + 16% + 30%, gekappt auf 70%~17.500 €~7.500 €
Selbstnutzer · Einkommen 40.000–50.000 €30% + 16% + 10% = 56%~14.000 €~11.000 €
Selbstnutzer · Einkommen > 50.000 €30% + 16% = 46%~11.500 €~13.500 €
Vermieter · nicht selbstgenutzt30%~7.500 €~17.500 €

Die Zahlen sind ein Rechenbeispiel, keine Zusage. Ein Punkt fällt sofort auf: Ein Euro mehr als 30.000 € zu versteuerndes Einkommen kostet hier 2.500 € Zuschuss – die Schwelle wirkt doppelt, weil dort die Bonusstufe von 40% auf 30% fällt und die Kappung von 80% auf 70% zurückgeht. Genau deshalb lohnt der Blick auf den Familienzuschlag.

Dieselbe Rechnung ab 2027

In den beiden oberen Zeilen liegt die Summe der Bausteine über der Kappung. Darauf beruhte bisher die Entwarnung für kleine Einkommen: Die Absenkung 2027 treffe sie kaum, weil die Summe auch danach über 80% bleibe. Diese Entwarnung gilt nur noch mit EU-Ursprung.

Also dieselbe Rechnung, aber Antragstellung ab dem 01.02.2027 – Klimageschwindigkeitsbonus dann 12 Prozentpunkte, Höchstbetrag 27.250 €:

Selbstnutzer, Einkommenheuteab 02/2027 mit EU-Ursprungab 02/2027 ohne EU-Ursprung
≤ 30.000 €80% · ~20.000 €80% · ~20.000 €67% · ~16.750 €
30.000–40.000 €70% · ~17.500 €70% · ~17.500 €57% · ~14.250 €
40.000–50.000 €56% · ~14.000 €52% · ~13.000 €37% · ~9.250 €
> 50.000 €46% · ~11.500 €42% · ~10.500 €27% · ~6.750 €

Lies die letzte Spalte genau. Ohne EU-Ursprung sind es bei kleinen Einkommen 15% + 12% + 40% = 67% – die 80%-Kappung greift gar nicht mehr. Ein Deckel schützt nur, solange die Summe über ihm liegt. Ausgerechnet die Haushalte, denen er bisher jede Absenkung abgefangen hat, verlieren hier 3.250 €. Und wer keinen Einkommensbonus bekommt, fällt nicht von 46% auf 42%, sondern auf 27% – rund 4.750 € weniger statt rund 1.000 €.

Für Vermieter gilt heute die Grundförderung von 30%; ab Quartal 1 2027 nennt die Richtlinie 15%. Ob der Wertschöpfungs-Bonus auch für vermietete Gebäude gewährt wird, hat bisher niemand veröffentlicht.

Ein Detail für alle, die den Januar 2027 noch erreichen könnten: Beginnt Quartal 1 wörtlich am 01.01.2027, gilt in diesem einen Monat der neue Fördersatz schon, der Klimageschwindigkeitsbonus aber noch mit 16 Prozentpunkten. Eine Wärmepumpe mit EU-Ursprung landet in der letzten Tabellenzeile (> 50.000 €) dann bei denselben 46% wie heute – eine ohne bei 31%.

Wer bekommt was?

Die Selbstnutzung unterschätzen die meisten: Sie wird per Meldebestätigung und Grundbuchauszug nachgewiesen, und es kann immer nur eine Wohneinheit als selbstgenutzt zählen.

Unsere Einschätzung aus der Beratung: Am klarsten lohnt sich die Wärmepumpe für selbstnutzende Eigentümer, die aus einer alten Öl- oder Gasheizung aussteigen und ein halbwegs solides Haus bewohnen – ausreichend gedämmt, mit groß genug dimensionierten Heizflächen. Vorsicht dagegen im unsanierten Altbau mit kleinen Heizkörpern: Technisch geht es, aber die hohen Vorlauftemperaturen treiben den Stromverbrauch, und die laufenden Kosten deckt keine Förderung. Oft ist eine Teilsanierung vor dem Heizungstausch der ehrlichere Weg. Die Förderung ersetzt die technische Eignungsprüfung nicht.

Antrag richtig stellen – und die häufigsten Fehler

Die Reihenfolge ist streng und verzeiht keine Fehler:

  1. Angebot einholen – vom Fachbetrieb oder Energieeffizienz-Experten, noch nicht beauftragen.
  2. Vertrag mit Bedingung – der Liefer-/Leistungsvertrag muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten, die ihn an die KfW-Zusage knüpft. Der Fachbetrieb erstellt die „Bestätigung zum Antrag" (BzA) und übergibt dir die BzA-ID.
  3. Antrag stellen – im KfW-Portal „Meine KfW", Programm 458, mit BzA-ID und Vertrag.
  4. Zusage abwarten – erst danach darf gebaut werden.

Der häufigste und teuerste Fehler: erst beauftragen, dann beantragen. Der Vorhabenbeginn vor Antragstellung schließt die Förderung aus – ausnahmslos, ohne Nachfrist, ohne Härtefall- und ohne Havarie-Regel. Als Vorhabenbeginn gilt bereits ein Vertrag ohne die aufschiebende oder auflösende Bedingung. Ein Fall aus der Praxis: Ein Eigentümer, dessen Gasheizung mitten im Winter ausfiel, unterschrieb noch am selben Tag – Anspruch verloren, rund 17.000 € weg.

Und wenn es wirklich kalt wird: Bei einem Heizungsdefekt ist die Miete einer provisorischen Heizung mitförderfähig, ab Antragstellung für höchstens ein Jahr. Also erst beantragen, dann überbrücken, dann einbauen.

Die Bedingungen, die man leicht übersieht

  • Das Gebäude muss bei Antragstellung mindestens fünf Jahre alt sein (maßgeblich ist der Bauantrag bzw. die Bauanzeige).
  • Der Einbau muss mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden sein – hydraulischer Abgleich und Vorlauftemperatur gehören zum Vorhaben.
  • Der Bewilligungszeitraum beträgt 36 Monate ab Zusage; die Nachweise sind innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss einzureichen.
  • Für die geförderte Anlage gilt eine Nutzungsbindung von 10 Jahren.
  • Hat deine Kommune für dein Grundstück einen Wärmenetzanschluss beschlossen, ist eine Einzelheizung von der Förderung ausgeschlossen.
  • Die Nachweiseinreichung für Anträge mit Einkommensbonus ist nach dem aktuellen Merkblatt voraussichtlich erst ab Januar 2027 möglich – beantragen jetzt, belegen später.

Reicht der Zuschuss nicht? Der Ergänzungskredit

Den Teil, den der Zuschuss nicht deckt, musst du zunächst selbst vorfinanzieren. Dafür gibt es bei der KfW einen zinsvergünstigten Ergänzungskredit (358/359) von bis zu 120.000 € pro Wohneinheit. Vergünstigt ist er für selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltseinkommen bis 90.000 € pro Jahr, und er setzt die Zusage im Programm 458 voraus – er ergänzt den Zuschuss, ersetzt ihn nicht. Das ist keine Finanzberatung.

Zusätzliche Landes- und Kommunalförderung

Einige Bundesländer und Kommunen fördern zusätzlich – teils Zuschuss, oft aber nur zinsgünstiges Darlehen, teils an einzelne Quartiere gebunden oder zeitweise ausgesetzt.

NRW etwa bezuschusst über progres.nrw – Klimaschutztechnik die Erschließung der Wärmequelle – aber viel enger, als es die meisten Ratgeber schreiben: Gefördert werden ausschließlich Erdwärmesonden, und nur in Bestandsgebäuden mit drei oder mehr Wohneinheiten. Für ein Ein- oder Zweifamilienhaus – den Regelfall dieses Ratgebers – gibt dieser Fördertatbestand also nichts her. Die Grenze hängt dabei am Gebäude, nicht an der Person: Privatpersonen sind grundsätzlich antragsberechtigt, nur eben nicht für ihr EFH. Passt die Schwelle, gibt es maximal 30 € je Bohrmeter bei höchstens 400 Metern Bohrtiefe je Bohrung, gedeckelt auf eine Förderhöchstgrenze von 15.000 €, und nur eine Anlage je Gebäude und Standort. Rechtsgrundlage ist die Förderrichtlinie progres.nrw – Klimaschutztechnik vom 30.01.2026 (MB.NRW 2026 Nr. 40); die Vorgängerrichtlinie vom 20.05.2025 – aus der die vielerorts noch zitierten höheren Bohrmeter-Sätze stammen – ist außer Kraft, und die neue Richtlinie läuft mit Ablauf des 30.06.2027 aus. Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. Anträge sind nur innerhalb eines Zeitraums möglich, der jährlich auf www.progres.nrw bekanntgegeben wird – vorher oder nachher eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt. Baden-Württemberg und Niedersachsen setzen für Privatleute vor allem auf Landesdarlehen, und Berlins „Effiziente GebäudePLUS" ist derzeit ausgesetzt.

Eine Grenze solltest du kennen: Zusammen mit anderen öffentlichen Fördermitteln darf die Förderung 60% der geförderten Investitionskosten nicht überschreiten – ein Landesprogramm obendrauf ist also nicht beliebig stapelbar. Prüfe vor Maßnahmenbeginn tagesaktuell, was in deiner Region läuft, etwa über die Förderdatenbank des Bundes (foerderdatenbank.de).

Fazit: erst rechnen, dann entscheiden

Die Wärmepumpen-Förderung 2026 ist substanziell – aber nicht pauschal. Die 80%-Kappung ist der Höchstwert für einen schmalen Fall; die Regel sind 70%, für Vermieter 30%.

Der nächste Termin ist nicht mehr der 01.02.2027, sondern Quartal 1 2027 – frühestens der 01.01. Dann halbiert sich der Fördersatz für Wärmepumpen, und ob der neue Wertschöpfungs-Bonus das auffängt, hängt an einer Bedingung, die bisher niemand definiert hat. Am 01.02.2027 sinken zusätzlich Kostendeckel und Klimageschwindigkeitsbonus, ab dem 01.08.2028 gibt es den Bonus gar nicht mehr. Wer ohnehin 2026 beantragen kann, umgeht die ganze Frage; für alle anderen hilft nur die Rechnung mit den eigenen Eckdaten.

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Wärmepumpen-Förderung in deiner Region

Neben der bundesweiten BEG-Förderung gibt es in vielen Städten zusätzliche kommunale Zuschüsse und regionale Bedingungen. Was in deiner Stadt gilt, findest du hier:

Wärmepumpe in allen Städten

Häufige Fragen

Seit dem 21.07.2026 gilt im KfW-Programm 458: 30% Grundförderung, dazu für selbstnutzende Eigentümer bis zu 16% Klimageschwindigkeitsbonus und 10 bis 40% Einkommensbonus. Ausgezahlt werden höchstens 70% der förderfähigen Kosten; 80% gibt es nur für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € (mit Kind im Haushalt bis 40.000 €). Förderfähig sind maximal 28.000 € für die erste Wohneinheit – 80% davon sind rechnerisch 22.400 € Zuschuss. Ab Quartal 1 2027 sinkt die Grundförderung für Wärmepumpen laut Förderrichtlinie auf 15%; ein neuer Wertschöpfungs-Bonus von 15 Prozentpunkten bringt sie nur bei Ursprung in der Union wieder auf 30%. Stand: Juli 2026.

Die Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026 enthält zwei Änderungen speziell für elektrisch angetriebene Wärmepumpen: Der Fördersatz sinkt von 30% auf 15% (Nummer 8.4.1 Buchstabe c), und es kommt ein Wertschöpfungs-Bonus von 15 Prozentpunkten dazu, wenn die Wärmepumpe „ihren Ursprung in der Union hat" (Nummer 8.4.6). Beide gelten „ab Quartal 1 2027", also frühestens ab dem 01.01.2027. Unterm Strich: mit EU-Ursprung weiterhin 30%, ohne 15%. Das KfW-Merkblatt 458 (Stand 07/2026) und kfw.de führen beide Regeln bisher nicht – sie beschreiben die heute geltende Lage. Stand: Juli 2026.

Das steht bislang nicht fest. Die Förderrichtlinie nennt in Nummer 8.4.6 nur die Bedingung und verweist auf das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen"; dessen aktuelle Fassung (Version 10.1, 07/2026) enthält dazu kein Wort. Eine Definition, eine Wertanteilsschwelle oder eine Nachweisregel gibt es also derzeit nicht – niemand kann heute prüfen, ob ein bestimmtes Gerät den Bonus auslösen würde. Sprich die Herkunft beim Fachbetrieb an, aber verlass dich auf keine Auslegung. Stand: Juli 2026.

Der Kostendeckel ist von 30.000 € auf 28.000 € gefallen, der Klimageschwindigkeitsbonus von 20% auf 16%, und der Effizienzbonus (5%) für natürliches Kältemittel ist ersatzlos gestrichen. Der Einkommensbonus ist dafür dreistufig: 40% bis 30.000 €, 30% bis 40.000 €, 10% bis 50.000 € zu versteuerndes Haushaltseinkommen, darüber keiner. Für selbstnutzende Eigentümer mit Einkommen bis 30.000 € stieg die Kappung von 70% auf 80%. Wer seinen Antrag bis zum 20.07.2026 gestellt hat und eine Zusage hat, behält die alten Konditionen. Stand: Juli 2026.

Nur selbstnutzende Eigentümer, und nur für die selbstgenutzte Haupt- oder alleinige Wohneinheit. Die Staffel: 40% bis 30.000 €, 30% bis 40.000 €, 10% bis 50.000 € zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen, darüber kein Bonus. Maßgeblich ist der Durchschnitt aus dem zweiten und dritten Jahr vor Antragseingang – für einen Antrag 2026 also die Bescheide für 2023 und 2024. Akzeptiert werden ausschließlich Einkommensteuerbescheide des Finanzamts. Lebt ein Kind unter 18 mit Kindergeldberechtigung im Haushalt, erhöht ein Familienzuschlag die Bemessungsgrenze einmalig um 10.000 €. Stand: Juli 2026.

16% bei Antragstellung bis zum 31.01.2027. Danach sinkt er halbjährlich zum 1. Februar und 1. August um jeweils 4 Prozentpunkte. Bei Antragstellung ab dem 01.08.2028 wird gar kein Klimageschwindigkeitsbonus mehr gewährt. Maßgeblich ist immer der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht der Einbau. Stand: Juli 2026.

Die 28.000 € förderfähige Kosten für die erste Wohneinheit sinken ab dem 01.02.2027 halbjährlich – jeweils zum 1. Februar und 1. August – um 750 €. Das KfW-Merkblatt nennt dafür kein Ende, die Förderrichtlinie schon: Sie listet die vollständige Staffel bis zum Boden von 22.000 € ab dem 01.08.2030. Länger läuft die Richtlinie ohnehin nicht, sie endet mit Ablauf des 31.12.2030. Die Beträge für die zweite bis sechste Wohneinheit (15.000 €) und ab der siebten (8.000 €) stehen nicht in dieser Staffel. Stand: Juli 2026.

Nur die Grundförderung von 30%. Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus sind ausdrücklich selbstnutzenden Eigentümern vorbehalten, den Effizienzbonus gibt es seit dem 21.07.2026 gar nicht mehr. Antragsberechtigt sind Eigentümer vermieteter oder nicht selbstgenutzter Wohngebäude aber sehr wohl – nur eben ohne Boni. Ab Quartal 1 2027 nennt die Förderrichtlinie für Wärmepumpen einen Fördersatz von 15%; ob der neue Wertschöpfungs-Bonus auch für vermietete Gebäude gewährt wird, hat bisher niemand veröffentlicht. Stand: Juli 2026.

Diese gesetzliche Vorgabe ist mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz seit dem 29.07.2026 gestrichen. Für die KfW-Förderung war sie ohnehin nie der Test: Gefördert wird, was die Technischen Mindestanforderungen erfüllt. Elektrisch angetriebene Wärmepumpen sind in Nummer 5.3 Buchstabe c der Förderrichtlinie ausdrücklich als förderfähige Technik genannt; die einzelnen Geräte führt das BAFA in der Wärmeerzeugerliste Wärmepumpen. Die häufig zitierte „Anlagenliste" ist etwas anderes – sie gilt nur für innovative Heiztechnik. An der Förderfähigkeit deiner Wärmepumpe ändert sich nichts. Stand: Juli 2026.

Für die meisten Haushalte ist der KfW-Zuschuss die bessere Wahl, weil er sofort fließt und höher ausfällt. Der Steuerbonus nach §35c EStG bringt 20% der Kosten über drei Jahre verteilt (max. 40.000 € pro Objekt, Gebäude älter als 10 Jahre). Beide Wege lassen sich für dieselbe Maßnahme nicht kombinieren. §35c wird vor allem dann interessant, wenn der KfW-Weg aus Reihenfolge-Gründen nicht mehr möglich ist. Das ist keine Steuerberatung.

Vorher – ausnahmslos. Der Vorhabenbeginn vor Antragstellung schließt die Förderung aus, eine Nachfrist gibt es nicht, auch nicht bei einem Heizungsdefekt. Der Liefer- oder Leistungsvertrag mit dem Fachbetrieb muss deshalb eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten, die ihn von der KfW-Förderzusage abhängig macht. Erst nach schriftlicher Zusage darf die Umsetzung starten. Wer schnell wieder warm werden muss: Die Miete einer provisorischen Heizung ist förderfähig – ab Antragstellung für höchstens ein Jahr.